Mitglied der EVTA – European Voice Teachers Association
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Die EVTA.CH (European Voice Teachers Association Schweiz – ehem. APCS) ist ein Verein im Sinne von Art. 60ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Sitz des Vereins ist der jeweilige Wohnort des Präsidenten bzw. der Präsidentin.
Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Die EVTA.CH ist ein Verein mit ausschliesslich künstlerischer, pädagogischer, wissenschaftlicher und gemeinnütziger Zweckbestimmung.
Sie setzt sich insbesondere zum Ziel die Förderung:
- der Gesangspädagogik
- der beruflichen Weiterbildung von Gesangslehrkräften und Sänger/ innen
- der interdisziplinären Zusammenarbeit mit Wissenschaft und Forschung (Phoniatrie, Medizin, Psychologie, u. a. m.)
- des Gedankenaustausches unter den eigenen Mitgliedern
- des allgemeinen Interesses an der Gesangskunst.
Sie bezweckt ferner:
- die Organisation von Vorträgen, Kursen, Tagungen und Kongressen
- die Herausgabe von Publikationen von beruflichem Interesse
- die Pflege gemeinsamer Interessen der schweizerischen Gesanglehrkräfte
Die EVTA.CH ist unter Wahrung ihrer Rechtsform und nationalen Unabhängigkeit Mitglied der EVTA – European Voice Teachers Association.
§ 3 Mittel
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.
Die finanziellen Mittel bestehen aus:
- den Jahresbeiträgen der Mitglieder
- Beiträgen von Gönnern, juristischen Personen und anderweitigen Unterstützungen
- eventuellen Erträgen aus Veranstaltungen oder anderen Aktivitäten des Vereins
- Vermächtnissen und Schenkungen
- aus einem eventuell geäufneten Vereinskapital und dessen Zinsen.
§ 4 Mitgliedschaften
Eine Vollmitgliedschaft ist möglich
- für Gesangslehrkräfte mit entsprechendem Diplomabschluss, die über mindestens zwei Jahre Berufserfahrung verfügen und das 25. Altersjahr überschritten haben;
- für Gesangslehrkräfte ohne entsprechenden Diplomabschluss, die jedoch über eine mehr als fünf-jährige sängerische, solistische Berufstätigkeit im Zusammenhang mit mindestens zwei-jähriger gesangspädagogischer Praxis verfügen. In beiden Fällen ist eine Empfehlung eines Vollmitgliedes der EVTA.CH beizubringen
- für Phoniater/innen mit dem entsprechenden Diplomabschluss und mindestens fünf Jahren Berufserfahrung;
- für Logopäd/innen mit dem entsprechenden Diplomabschluss und mindestens fünf Jahren Berufserfahrung.
Weitere Voraussetzung ist die Zahlung des jährlichen Mitgliederbeitrages.
Für die Mitglieder unter a. und b. gilt zudem die Einhaltung der gesondert aufgeführten berufsspezifischen Satzungen (Code d’éthique) . Diese bilden integrierenden Bestandteil dieser Statuten.
Eine Teilmitgliedschaft ist möglich:
für diplomierte Schulmusiker/innen ( Sekundarstufe II ), sowie für Chorleiter/innen, Kirchenmusiker/innen, Kantor/innen mit je einem professionellen Studienabschluss.
Diese Mitgliedschaft berechtigt zur Mitsprache ohne Stimmrecht.
Eine Mitgliedschaft für Studierende ist möglich:
für Studierende mit Hauptfach Gesang bis spätestens zwei Jahre nach dem Diplomabschluss (Musikhochschule / SMPV oder entsprechendes ausländisches Institut ).
Diese Mitgliedschaft berechtigt zur Mitsprache ohne Stimmrecht.
Für Teilmitgliedschaften / Mitgliedschaften für Studierende gelten reduzierte Jahresbeiträge.
Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch den Vorstand auf schriftliche Anmeldung hin. Jedes Mitglied erhält nach seinem Beitritt die Statuten der EVTA.CH zugestellt. Der Vorstand kann Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, der Generalversammlung zur Ernennung als Ehrenmitglied vorschlagen. Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind aber vom Mitgliederbeitrag befreit.
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand und kann jederzeit erfolgen. Er befreit indessen nicht von der Zahlung bisher fällig gewordener Vereinsbeiträge.
Bei einem Beitragsrückstand von mindestens zwei Jahren oder beim Vorliegen eines sonstigen wichtigen in der Person des Mitgliedes liegenden Grundes kann der Vorstand ein Mitglied aus dem Verein ausschliessen. Der Verstoss gegen die Statuten kann auf gleiche Art geahndet werden. Gegen einen solchen Beschluss kann das Mitglied die Entscheidung der nächsten Generalversammlung anrufen.
§ 5 Mitgliederbeiträge
Die Generalversammlung setzt auf Antrag des Vorstandes die Jahresbeiträge im voraus für das jeweils folgende Jahr fest.
§ 6 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
- die Generalversammlung ( Mitgliederversammlung)
- der Vorstand
- die Revisor/innen.
§ 7 Generalversammlung
Die Generalversammlung wird vom Vorstand mindestens vier Wochen im voraus einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich an alle Mitglieder zusammen mit der Traktandenliste. Sie findet jährlich mindestens einmal statt.
- Beschluss des Vorstandes
- Beschluss der Generalversammlung
- Begehren eines Fünftels der Mitglieder, welches schriftlich unter Anführung des Zweckes an den Vorstand gestellt wird.
Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen in offener Abstimmung mit der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, soweit die Statuten nicht etwas anderes bestimmen oder ausdrücklich etwas anderes beschlossen wird. Bei Stimmengleichheit hat der/ die Präsident/in den Stichentscheid.
§ 8 Befugnisse der Generalversammlung
Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
- Wahl des Präsidenten / der Präsidentin, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisor/innen
- Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Rechnungsrevisionsberichts; Entlastungserklärung an die geschäftsführenden Organe
- Erledigung von Beschwerden gegen die geschäftsführenden Organe
- Beschlussfassung über Verwendung allfälliger Jahresüberschüsse
- Genehmigung von Reglementen aller Art für die Vereinstätigkeit
- Änderung oder Ergänzung der Statuten
- Auflösung des Vereins oder Fusion mit anderen Vereinen
- Beschlussfassung über alle anderen der Generalversammlung von Gesetzes wegen, durch die Statuten vorbehaltenen oder vom Vorstand an sie überwiesenen Gegenstände
- Beratung über Anträge von Mitgliedern, welche dem Präsidenten / der Präsidentin mindestens fünf Tage vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden
§ 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten / der Präsidentin, dem Vizepräsidenten / der Vizepräsidentin, dem / der Sekretär/in, dem / der Kassier/in, sowie ein bis fünf Beisitzer/innen. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Während einer Amtsdauer neugewählte Mitglieder treten in die Amtsdauer derjenigen ein, an deren Stelle sie gewählt sind. Freiwilliger Rücktritt muss drei Monate vorher dem Vorstand angesagt werden.
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten / der Präsidentin unter Angabe von Traktanden, Ort und Zeit so oft es die Geschäfte erfordern. Zur Beschlussfassung sind mindestens fünf Vorstandsmitglieder erforderlich. Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand kann seine Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg fassen, wobei aber jedem Mitglied das Recht zusteht, die Behandlung des Geschäftes in einer Sitzung zu verlangen.
Über die Vorstandsverhandlungen wird Protokoll geführt.
§ 10 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
- Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung übertragen sind. Insbesondere steht ihm die Geschäftsführung und die Überwachung der Interessen des Vereins zu
- Vollzug der Vereinsbeschlüsse
- Vertretung des Vereins nach aussen. Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führt der / die Präsident/in zusammen mit dem / der Sekretär/in, im Verhinderungsfall der / die Vizepräsident/in zusammen mit einem Vorstandsmitglied.
- Einberufung der Generalversammlung
- Durchführung von Vereinsanlässen
- Ausarbeitung von eventuellen Reglementen usw. zu Handen der Generalversammlung.
§ 11 die Rechnungsrevisor/innen
Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisor/innen, die nicht Vereinsangehörige sein müssen. Sie prüfen und verifizieren Rechnungen, Buchführung, Belege, Kassenbestand und eventuelles Inventar und legen der General- versammlung einen schriftlichen Bericht über Jahresrechnung und die Ergebnisse ihrer Revision vor.
§ 12 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur an einer Generalversammlung beschlossen werden, in der mindestens zwei Drittel aller Mitglieder vertreten sind und nur mit Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Anwesenden.
Wenn in einer Generalversammlung, die über die Auflösung des Vereins zu beschliessen hat, nicht zwei Drittel aller Mitglieder anwesend sind, so kann eine zweite Versammlung einberufen werden, in welcher der Auflösungsbeschluss mit dem absoluten Mehr der anwesenden Stimmberechtigten gefasst wird.
Über die Verwendung eines allfälligen Vereinsvermögens im Falle der Auflösung entscheidet die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes. Es darf aber keinesfalls an einzelne Mitglieder ausbezahlt werden, sondern muss Organisationen zur Verfügung gestellt werden, die die gleichen Ziele verfolgen. Wenn sich der Verein durch Fusion mit einem anderen Verband mit gleichartigen Zielen auflöst, bestimmt die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes die Modalitäten.
§ 13 Schlussbestimmungen
Diese Statuten wurden von der Generalversammlung vom 27. Oktober 2001 in Neuchâtel angenommen. Sie ersetzen diejenigen vom 23. April 1988 und treten am 1. März 2002 in Kraft.