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1. April 2021

Aktuelle Informationen zu den Covid-19-Massnahmen im Kulturbereich

Liebe Mitglieder

Gestern hat der Bundesrat die Anpassungen in der Kulturverordnung bekannt gegeben. Erfreulicherweise wurde vieles berücksichtigt, das von uns mit der Taskforce Culture in der Frühlingssession gefordert wurde. Eine Lücke bleibt leider weiterhin bestehen bei kulturellen Projekten im Bildungsbereich.

Unten folgen die entsprechenden Infos vom Bundesamt für Kultur, die ihr auch auf der Website des BAK findet. Wir überprüfen unterdessen noch weitere konkrete Auswirkungen für euch im Gesuchsprozess und melden uns wieder, wenn wir weitere Informationen haben.

Herzliche Grüsse

Euer SONART-Team



Ausfallentschädigung für Kulturschaffende

Wie wurde der Schadenszeitraum geändert?

Die Ausfallentschädigungen für Kulturschaffende wurden am 18. Dezember 2020 für finanzielle Schäden ab dem 19. Dezember 2020 wieder eingeführt. Die Änderung der Verordnung setzt eine Rückwirkung um, die das Parlament in der Frühlingssession beschlossen hat: Die Ausfallentschädigungen können für den Schadenszeitraum ab dem 1. November 2020 beantragt werden. Die Kulturschaffenden können somit seit März 2020 ohne Unterbruch Ausfallentschädigungen erhalten, wie dies für die Kulturunternehmen bereits der Fall war.

Welche Fristen gelten für die Gesuchseinreichung?

Für die Einreichung der Gesuche um Ausfallentschädigungen werden Zwischenfristen festgelegt. Kulturschaffende müssen Gesuche um Finanzhilfen für Schäden, die den Zeitraum zwischen dem 1. November 2020 und dem 30. April 2021 betreffen, bis am 31. Mai 2021 einreichen.

Wie wurde der Anspruch auf Entschädigung ausgeweitet?

Neu erhalten neben Kulturschaffenden mit Selbstständigenstatus auch Freischaffende, d. h. Kulturschaffende in befristeten Anstellungsverhältnissen, eine Ausfallentschädigung. Eine Entschädigung können diejenigen Freischaffenden erhalten, die seit 2018 mindestens vier befristete Anstellungen bei mindestens zwei Arbeitgebern im Kulturbereich nachweisen können. (Bei Langzeitabwesenheiten dürfen die Voraussetzungen herabgesetzt werden.)



Nothilfe von Suisseculture Sociale

Wie wurde der Anspruch auf Entschädigung ausgeweitet?

Die Berechnung der Nothilfe erfolgt angesichts des tatsächlichen Bedarfs unter Berücksichtigung der anrechenbaren Ausgaben und des anrechenbaren Einkommens sowie des Vermögens der oder des Kulturschaffenden. Folgende Neuerungen wurden mit der Änderung der Verordnung eingeführt:

  • Die Vermögensgrenze für die Gewährung einer Nothilfe wurde von 45 000 Franken auf 60 000 Franken erhöht. Für jedes unterhaltspflichtige Kind wird diese Grenze neu um 20 000 Franken statt wie bisher um 15 000 Franken angehoben.
  • Bei der Anspruchsprüfung wird neu nur das frei verfügbare Vermögen angerechnet. Namentlich alle Liegenschaften im Eigentum der Gesuchstellenden werden nicht mehr angerechnet. An das Einkommen angerechnet werden hingegen die Mieterträge aus diesen Liegenschaften.
  • Um den Aufwand der Gesuchsprüfung zu reduzieren und die Entscheide zu beschleunigen, wurde ein Einkommensfreibetrag eingeführt: Einkommen unter 1000 Franken pro Monat werden bei der Gesuchseingabe nicht berücksichtigt.



Vorschuss auf Entschädigung

Wie ermöglicht die Änderung der Verordnung eine schnellere Liquidität?Die Durchführungsstellen der Covid-19-Kulturverordnung (Kantone für die Ausfallentschädigungen, Suisseculture Sociale für die Nothilfe) können den Gesuchstellenden einen Vorschuss gewähren, falls 30 Tage nach Einreichung des Gesuchs noch kein Entscheid vorliegt.



www.sonart.swiss