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Partenariat EVTA.CH et Matchspace Music

Partenariat EVTA.CH et Matchspace Music

Dans la dernière infolettre de l’EVTA, nous avons déjà recommandé Matchspace Music, une plateforme suisse pour l’enseignement de la musique en plein essor. Après des discussions très positives, nous intensifions notre collaboration avec Matchspace Music dans le cadre d’un partenariat avec EVTA.CH.

Pour les membres de l’EVTA, cela signifie une fois de plus une extension de nos services sans frais supplémentaires. Match Space Music ne demande pas de frais de base et propose des cours de musique sérieux dispensés par des professeures et professeurs qualifiés. Après que les élèves ont contracté un abonnement avec succès, des frais de service de 16,5% sont déduits du prix des cours. L’inscription à Matchspace Music est gratuite et sans engagement.

Dans les mois à venir, l’EVTA et Matchspace Music renforceront encore leur collaboration et annonceront des avantages supplémentaires pour nos membres. Grâce à la croissance du réseau d’EVTA.CH et à la portée de Matchspace Music, notre offre s’étoffe et devient encore plus attrayante.

Nous vous invitons à lire à ce sujet le dernier communiqué de presse dans l’annexe et à parcourir le site internet pour en savoir plus : https://matchspace-music.ch

Communiqué de presse Machtspace Music & EVTA

Communiqué de la Taskforce Culture 14.4.2021

D-210414 MM TFC

Communiqué de la Taskforce Culture : Culture vivante, bien entendu!

La CSM, en collaboration avec la Taskforce Culture, a diffusé un communiqué de presse hier :

«Le secteur culturel suisse se réjouit fondamentalement que les manifestations culturelles puissent de nouveau avoir lieu. Après un an sans arts vivants ni concerts, nous le savons: nous avons toutes et tous besoin de partager des moments de culture, et grâce aux concepts de protection, on peut les organiser sans crainte!

Lors de sa séance d’aujourd’hui, le Conseil fédéral a tenu compte du besoin urgent de la population en matière d’événements culturels. C’est gratifiant et important. Nous avons tous besoin de convivialité, de manifestations culturelles et de lieux de rencontre tels que des restaurants ou des bars.

Par conséquent, les événements réunissant 50 personnes à l’intérieur et 100 personnes à l’extérieur constituent une étape importante. Cependant, pour de nombreux organisateurs d’événements culturels, actrices et acteurs culturels ou agences, les mesures qui restent en vigueur signifient qu’ils ne peuvent toujours pas travailler ni gagner normalement leur vie.»

Veuillez trouver les détails dans le communiqué de presse ci-joint (f, d, it).

D-210414 MM TFC

Aktuelle Informationen zu den Covid-19-Massnahmen im Kulturbereich 

 

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1. April 2021

Aktuelle Informationen zu den Covid-19-Massnahmen im Kulturbereich

Liebe Mitglieder

Gestern hat der Bundesrat die Anpassungen in der Kulturverordnung bekannt gegeben. Erfreulicherweise wurde vieles berücksichtigt, das von uns mit der Taskforce Culture in der Frühlingssession gefordert wurde. Eine Lücke bleibt leider weiterhin bestehen bei kulturellen Projekten im Bildungsbereich.

Unten folgen die entsprechenden Infos vom Bundesamt für Kultur, die ihr auch auf der Website des BAK findet. Wir überprüfen unterdessen noch weitere konkrete Auswirkungen für euch im Gesuchsprozess und melden uns wieder, wenn wir weitere Informationen haben.

Herzliche Grüsse

Euer SONART-Team



Ausfallentschädigung für Kulturschaffende

Wie wurde der Schadenszeitraum geändert?

Die Ausfallentschädigungen für Kulturschaffende wurden am 18. Dezember 2020 für finanzielle Schäden ab dem 19. Dezember 2020 wieder eingeführt. Die Änderung der Verordnung setzt eine Rückwirkung um, die das Parlament in der Frühlingssession beschlossen hat: Die Ausfallentschädigungen können für den Schadenszeitraum ab dem 1. November 2020 beantragt werden. Die Kulturschaffenden können somit seit März 2020 ohne Unterbruch Ausfallentschädigungen erhalten, wie dies für die Kulturunternehmen bereits der Fall war.

Welche Fristen gelten für die Gesuchseinreichung?

Für die Einreichung der Gesuche um Ausfallentschädigungen werden Zwischenfristen festgelegt. Kulturschaffende müssen Gesuche um Finanzhilfen für Schäden, die den Zeitraum zwischen dem 1. November 2020 und dem 30. April 2021 betreffen, bis am 31. Mai 2021 einreichen.

Wie wurde der Anspruch auf Entschädigung ausgeweitet?

Neu erhalten neben Kulturschaffenden mit Selbstständigenstatus auch Freischaffende, d. h. Kulturschaffende in befristeten Anstellungsverhältnissen, eine Ausfallentschädigung. Eine Entschädigung können diejenigen Freischaffenden erhalten, die seit 2018 mindestens vier befristete Anstellungen bei mindestens zwei Arbeitgebern im Kulturbereich nachweisen können. (Bei Langzeitabwesenheiten dürfen die Voraussetzungen herabgesetzt werden.)



Nothilfe von Suisseculture Sociale

Wie wurde der Anspruch auf Entschädigung ausgeweitet?

Die Berechnung der Nothilfe erfolgt angesichts des tatsächlichen Bedarfs unter Berücksichtigung der anrechenbaren Ausgaben und des anrechenbaren Einkommens sowie des Vermögens der oder des Kulturschaffenden. Folgende Neuerungen wurden mit der Änderung der Verordnung eingeführt:

  • Die Vermögensgrenze für die Gewährung einer Nothilfe wurde von 45 000 Franken auf 60 000 Franken erhöht. Für jedes unterhaltspflichtige Kind wird diese Grenze neu um 20 000 Franken statt wie bisher um 15 000 Franken angehoben.
  • Bei der Anspruchsprüfung wird neu nur das frei verfügbare Vermögen angerechnet. Namentlich alle Liegenschaften im Eigentum der Gesuchstellenden werden nicht mehr angerechnet. An das Einkommen angerechnet werden hingegen die Mieterträge aus diesen Liegenschaften.
  • Um den Aufwand der Gesuchsprüfung zu reduzieren und die Entscheide zu beschleunigen, wurde ein Einkommensfreibetrag eingeführt: Einkommen unter 1000 Franken pro Monat werden bei der Gesuchseingabe nicht berücksichtigt.



Vorschuss auf Entschädigung

Wie ermöglicht die Änderung der Verordnung eine schnellere Liquidität?Die Durchführungsstellen der Covid-19-Kulturverordnung (Kantone für die Ausfallentschädigungen, Suisseculture Sociale für die Nothilfe) können den Gesuchstellenden einen Vorschuss gewähren, falls 30 Tage nach Einreichung des Gesuchs noch kein Entscheid vorliegt.



www.sonart.swiss

 

Infolettre de l'OFC avec des informations sur les mesures Covid-19

Chères et chers collègues

J’ai le plaisir de vous faire parvenir ci-dessous la première édition de la newsletter de l’OFC avec des informations sur les mesures Covid-19 dans le secteur de la culture. Vous trouverez des informations sur les modifications de l’ordonnance COVID-19 culture adoptées aujourd’hui par le Conseil fédéral.  Nous vous recommandons de vous abonner à la newsletter afin de recevoir à l’avenir les informations directement par l’OFC. Le newsletter sera publié à intervalles réguliers (f, it, d).


 
Herzliche Grüsse & schöne Ostertage / Cordialement & joyeux jours de Pâques
Für die / pour la Taskforce Culture –
 
Nina Rindlisbacher
Jonatan Niedrig

 

——————————

Taskforce Culture, Koordinationsstelle

Nina Rindlisbacher
Leiterin Geschäftsstelle Schweizer Musikrat SMR-CSM
 
 

 

Anfang der weitergeleiteten Nachricht:
Von: Bundesamt für Kultur BAK <newsletter@bak.admin.ch>
Betreff: Informationen zu den Covid-Massnahmen Kultur
Datum: 31. März 2021 um 16:13:37 MESZ
Antwort an: Bundesamt für Kultur BAK <newsletter@bak.admin.ch>

 

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Bundesamt für Kultur BAK
Informationen zu den Covid-Massnahmen Kultur

.

 

Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr

Mit diesem Newsletter Covid-19-Kulturmassnahmen möchte das Bundesamt für Kultur Sie über die neuesten Entwicklungen bei den Unterstützungsmassnahmen des Bundes informieren. Sie können den Newsletter über den folgenden Link abonnieren:www.bak.admin.ch/newsletter-covid19kultur. Regelmässige Informationen finden Sie auch auf unserer Website:www.bak.admin.ch/coronavirusDE

Änderungen der Covid-19-Kulturverordnung

Am 31. März hat der Bundesrat Änderungen der Covid-19-Kulturverordnung beschlossen, die die Bedingungen für den Zugang zu den Unterstützungsmassnahmen erweitern. Worum handelt es sich?

 
 
 

Ausfallentschädigungen für Kulturschaffende

Wie wurde der Schadenszeitraum geändert?
Die Ausfallentschädigungen für Kulturschaffende wurden am 18. Dezember 2020 für finanzielle Schäden ab dem 19. Dezember 2020 wieder eingeführt. Die Änderung der Verordnung setzt eine Rückwirkung um, die das Parlament in der Frühlingssession beschlossen hat: Die Ausfallentschädigungen können für den Schadenszeitraum ab dem 1. November 2020 beantragt werden. Die Kulturschaffenden können somit seit März 2020 ohne Unterbruch Ausfallentschädigungen erhalten, wie dies für die Kulturunternehmen bereits der Fall war.

Welche Fristen gelten für die Gesuchseinreichung?
Für die Einreichung der Gesuche um Ausfallentschädigungen werden Zwischenfristen festgelegt. Kulturschaffende müssen Gesuche um Finanzhilfen für Schäden, die den Zeitraum zwischen dem 1. November 2020 und dem 30. April 2021betreffen, bis am 31. Mai 2021 einreichen.

Wie wurde der Anspruch auf Entschädigung ausgeweitet?
Neu erhalten neben Kulturschaffenden mit Selbstständigenstatus auch Freischaffende, d. h. Kulturschaffende in befristeten Anstellungsverhältnissen, eine Ausfallentschädigung. Eine Entschädigung können diejenigen Freischaffenden erhalten, die seit 2018 mindestens vier befristete Anstellungen bei mindestens zwei Arbeitgebern im Kulturbereich nachweisen können. (Bei Langzeitabwesenheiten dürfen die Voraussetzungen herabgesetzt werden.)

Nothilfe

Wie wurde der Anspruch auf Entschädigung ausgeweitet?
Die Berechnung der Nothilfe erfolgt angesichts des tatsächlichen Bedarfs unter Berücksichtigung der anrechenbaren Ausgaben und des anrechenbaren Einkommens sowie des Vermögens der oder des Kulturschaffenden. Folgende Neuerungen wurden mit der Änderung der Verordnung eingeführt:

 
 
 
  • Die Vermögensgrenze für die Gewährung einer Nothilfe wurde von 45 000 Franken auf 60 000 Franken erhöht. Für jedes unterhaltspflichtige Kind wird diese Grenze neu um 20 000 Franken statt wie bisher um 15 000 Franken angehoben.
 
  • Bei der Anspruchsprüfung wird neu nur das frei verfügbare Vermögenangerechnet. Namentlich alle Liegenschaften im Eigentum der Gesuchstellenden werden nicht mehr angerechnet. An das Einkommen angerechnet werden hingegen die Mieterträge aus diesen Liegenschaften.

  • Um den Aufwand der Gesuchsprüfung zu reduzieren und die Entscheide zu beschleunigen, wurde einEinkommensfreibetrag eingeführt: Einkommen unter 1000 Franken pro Monat werden bei der Gesuchseingabe nicht berücksichtigt.

Vorschuss auf die Entschädigung

Wie ermöglicht die Änderung der Verordnung eine schnellere Liquidität?
Die Durchführungsstellen der Covid-19-Kulturverordnung (Kantone für die Ausfallentschädigungen, Suisseculture Sociale für die Nothilfe) können den Gesuchstellenden einen Vorschuss gewähren, falls 30 Tage nach Einreichung des Gesuchs noch kein Entscheid vorliegt.

 
 

Vereinfachte Verfahren werden beibehalten

Unabhängig von den Änderungen der Covid-19-Kulturverordnung werden die folgenden vereinfachten Verfahren, die in den letzten Wochen in Zusammenarbeit mit den Kantonen und Suisseculture Sociale eingeführt wurden, beibehalten:

Für Kulturschaffende, die Anspruch auf einen Corona-Erwerbsersatz von weniger als CHF 60 haben, können die Kantone und Suisseculture Sociale ein vereinfachtes Verfahren anwenden, indem sie den Antrag auf Ausfallentschädigung oder Nothilfe direkt bearbeiten. Diese Vereinfachung gilt auch für Kulturunternehmen, die eine Ausfallentschädigung von weniger als 5000 CHF beantragen. In diesen Fällen können die Antragsteller keine weiteren COVID-Hilfen des Bundes beantragen.

Schutzschirm für Anlässe von überkantonaler Bedeutung – Einzelheiten in Erarbeitung

 

Am 19. März 2021 hat das Parlament eine Änderung des COVID-19-Gesetzes (Nr. 1, Art. 11 a Abs. 1) verabschiedet, die Folgendes besagt: «Der Bund kann sich auf Gesuch hin an nicht gedeckten Kosten von Veranstaltern von Publikumsanlässen von überkantonaler Bedeutung zwischen dem 1. Juni 2021 und dem 30. April 2022 beteiligen, die über eine kantonale Bewilligung verfügen und die im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie aufgrund behördlicher Anordnung abgesagt oder verschoben werden.»

Die Details der Umsetzung dieser neuen Bestimmung werden derzeit unter der Verantwortung des SECO ausgearbeitet. Die Ausfallentschädigung für Kulturunternehmen wird weiterhin gelten.

 
 

Mit freundlichen Grüssen,
Bundesamt für Kultur (BAK)

 
 
 

 

 

 

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